Die PARTEI Koeln Satzung

Satzung des Kreisverbandes Köln

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

(Die PARTEI)

Stand: 30.08.2020

§1 Zweck und Name

  1. Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, diskriminierende, sexistische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
  3. Der Kreisverband Köln führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Köln“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Köln“.
  4. Der Sitz des Kreisverbandes ist Köln.
  5. Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Köln.

§2 Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

§3 Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, das Kommissariat, die Antidiskriminierungspersonen und die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreterinnen oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
  3. Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an:
    (1) 1 Vorsitzende,
    (2) 1 Stellvertretende Vorsitzende,
    (3) 1 Schatzmeisterin,
    (4) 1 Politische Geschäftsführerin
    (5) 1 Generalsekretärin
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
    (4b) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
  5. Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird von der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  6. Auf Antrag von 20 Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Einberufen einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgefordert werden. Der Antrag hat in Form einer Petition mit Nennung der Namen und Mitgliedsnummern und den Unterschriften der jeweiligen den Antrag unterstützenden Parteimitglieder zu erfolgen. Sobald genügend Unterschriften dem Vorstand vorgelegt werden, muss er eine Mitgliederversammlung, möglichst innerhalb eines Monats, einberufen.
  7. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8. Falls der Vorstand durch Rücktritte oder anderes Ausscheiden auf weniger als die Hälfte seiner Mitglieder reduziert wurde oder wenn weniger als zwei der rechtlich vorgeschriebenen Posten (Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin) besetzt sind, ist innerhalb von einem Monat ab letztem Ausscheiden eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl einzuberufen. Der Vorstand gilt in diesem Zeitraum weiterhin als geschäftsfähig.
  9. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand gehört dem „Erweiterten Vorstand“ an.
  10. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl zwei Antidiskriminierungspersonen, welche bei diskriminierenden Vorfällen jeglicher Art (z.B. Sexismus, Rassismus, Ableismus) als erste Ansprech- und Hilfspartner fungieren. Hierbei sind zwei Antidiskriminierungspersonen unterschiedlichen Geschlechts zu wählen. Bei Vorfällen, die sich nicht mit wenigen Gesprächen lösen lassen oder bei persönlicher Befangenheit, ist an die bereits geschulten oder noch zu schulenden Antidiskriminierungspersonen des Landesverbandes zu vermitteln.
    Die Antidiskriminierungspersonen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und haben jegliche Anliegen, die an sie herangetragen werden, vertraulichen zu behandeln. Die Amtszeit beträgt im Regelfall ein Jahr.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
  4. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.
  5. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  6. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird Mitgliedern auf Anfrage innerhalb von fünf Werktagen zugänglich gemacht.

§5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung von Bewerberinnen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
  2. Wahlkreisbewerberinnen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
  3. § 4 Abs. 2 gilt analog auch für Aufstellungsversammlungen.

§6 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§7 Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.

§8 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind und mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung an die Mitglieder weitergeleitet wurde (E-Mail genügt).